RS UVS Burgenland 1999/07/18 011/02/99001

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Veröffentlicht am 18.07.1999
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Rechtssatz

Das Ablagerungsverbot nach § 41 Abs 1 gilt für "wilde" Ablagerungen in der "freien" Landschaft und nicht für Ablagerungen im Pflichtbereich, wo der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, den (dort regelmäßig anfallenden) Müll durch die öffentliche Müll

 

 

abfuhr entsorgen zu lassen.

Schlagworte
Ablagerungsverbot, Geltungsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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