Das Ablagerungsverbot nach § 41 Abs 1 gilt für "wilde" Ablagerungen in der "freien" Landschaft und nicht für Ablagerungen im Pflichtbereich, wo der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, den (dort regelmäßig anfallenden) Müll durch die öffentliche Müll
abfuhr entsorgen zu lassen.