Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 AWG 2002

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 1996/09/25 VwSen-310041/14/Le/La

Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 45 Abs.7 AWG in der ursprünglichen Fassung BGBl. 325/1990, besteht eine Genehmigungspflicht für Anlagen gem. § 29 Abs.1 Z6 nur für solche nicht genehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1.7.1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1.7.1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Daraus wird ersichtlich, daß eine Genehmigungspflicht der vorgenommenen Aufschüttung in d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 25.09.1996

RS UVS Oberösterreich 1993/07/08 VwSen-200030/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Die Verwendung einer im Grünland gelegenen Grundfläche zu Ablagerungszwecken bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Keine Bedenken gegen die kumulative Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 37 Abs. 2 Z. 1 OöNSchG einerseits und § 22 Abs. 1 OöAWG andererseits. Abweisung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.07.1993

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