Rechtssatz: Der Berufungswerber bringt vor, daß zur Tatzeit ein abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 15 Abs.5 AWG bestellt gewesen sei und diese Bestellung im Grunde der Überleitungsvorschrift des § 45 Abs.2 AWG iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.2.1987, Zl., mit der gesetzmäßigen Erlaubnis ausgestattet und daher auch nach außen wirksam gewesen sei. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Vorverfahren diese Angaben einer amtswegigen Recherche unterzogen und ... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...