Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben in Wien, S-gasse, in der Zeit von 30.6.2006 bis 10.7.2006 1) ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes für Wien gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt (nämlich Autowracks welche noch gefährliche Anteile und Betriebsflüssigkeiten enthalten, wie z.B. Batterie und Bremsflüssigkeit; bei diesen Autowracks handelt es sich gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden F... mehr lesen...
Rechtssatz: ?Vermengung? ist nicht gleich ?Vermischung? - daher unterschiedliche Tatbilder bei Verstoß gegen die allgemeinen Behandlungspflichten des § 15 AWG 2002. mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 03.02.1995 in Wien, H-gasse, bestückte Leiterplatten (Elektronikschrott) und somit gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes gesammelt und behandelt hat, ohne hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein auf § 11 SAG gestützter Erlaubnisbescheid gilt zufolge des in § 45 Abs. 2 erster Fall festgeschriebenen Überleitungsregimes ohne jede Einschränkung als Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1, 4 und 5 AWG. Eine bloß eingeschränkte Erfassungswirkung - etwa dergestalt, daß solche Erlaubnisbescheide, die auf ÖNORMEN mit früherem Ausgabedatum abstellen, nur im Umfang der in diesen früheren ÖNORMEN beschriebenen Abfälle weitergelten würden - hat der Abfallwirtschaftsgesetzgeber nicht angeor... mehr lesen...