Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 AWG 2002

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TE UVS Wien 2004/12/29 06/46/3110/2001

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben als Eigentümerin des Grundstückes in Wien, O-straße und als Abfallbesitzerin entgegen § 46 Abs 2 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG), wonach den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde (Magistrat bzw. Wiener Landesregierung) u.a. alle zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzule... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 29.12.2004

RS UVS Wien 2004/12/29 06/46/3110/2001

Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 1 Wiener AWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes nicht nur jene beweglichen Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (von Entledigungsabsicht kann in Anbetracht der Verbringung der Eisenbahnschwellen von dem in Wien gelegenen auf ein in Niederösterreich gelegenes weiteres Grundstück der Berufungswerberin noch nicht gesprochen werden), sondern auch jene beweglichen Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 29.12.2004

RS UVS Kärnten 2001/08/13 KUVS-926-927/4/2001

Rechtssatz: Wer, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten für die Sammlung von gefährlichen Abfällen zu sein, gefährlichen Abfall, bestehend aus vier Autowracks, in welchen sich noch umweltrelevante Mengen von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befunden haben, entgegennimmt und auf einem unbefestigten, nicht mineralöldichtem Grundstück lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, gefährlicher Abfall, Lagerung, Lagerung von gef... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.08.2001

TE UVS Tirol 1997/01/27 15/258-2/1996

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und daher als das gemäß §9 VStG BGBl Nr 52/1991 idgF  nach außen berufene Organ der Firma mit dem Sitz in , , zu verantworten, daß diese Firma in der Zeit von Mitte Dezember 1995 bis Februar 1996 auf dem Grundstück Nummer, KG, Bauschutt (und zwar Ziegel und Mauerreste, Fliesen, Steinplatten, eine WC-Schale, PVC-Rohre und eine PVC-Folie) deponiert hat, obwohl gemäß §17 Abs2 Z1 und 2 Abfa... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 27.01.1997

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