Rechtssatz: Im Sinn des § 44a VStG sind gegenüber Beschuldigten generell konkrete Tatvorwürfe zu erheben. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, sämtliche seiner Entlastung dienenden Beweise vorzubringen, andererseits ihn vor Doppelbestrafung zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, einen konkreten Tatvorwurf zu formulieren, indem sie feststellen hätte müssen, ob es sich vorliegend um eine mobile Behandlu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...