Entscheidungen zu § 76 ASGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 1998/1/27 10ObS95/97m

Begründung: Mit der am 15.April 1996 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei "als Träger der Sozialhilfe" die Zahlung von S 84.056,20 sA aus dem Titel der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage des bei der klagenden Partei versicherten Waisenpensionisten Franz K*****, die der beklagten Partei für den Zeitraum 1990 und 1991 in der Klagshöhe zugekommen sei. Dazu erstattete die klagende Par... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.01.1998

RS OGH 1998/1/27 10ObS95/97m, 10ObS166/13d

Norm: ASGG §66 Abs1ASGG §76
Rechtssatz: Durch § 66 Abs 1 ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Vorau... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.01.1998

TE OGH 1995/3/14 10ObS41/95

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Entscheidung | OGH | 14.03.1995

RS OGH 1995/3/14 10ObS41/95

Norm: ASGG §67 Abs2ASGG §76
Rechtssatz: Stirbt der Versicherte oder Anspruchswerber nach der Zustellung des Bescheides an ihn während des Laufes der für die Klage hiefür vorgesehenen Frist des § 67 Abs 2 ASGG, so treten die Unterbrechungswirkungen ebenfalls ein; diesfalls ist die Klage mit der Wirkung des Verfahrens durch einen Fortsetzungsberechtigten zu erheben. Entscheidungstexte 10 ObS ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.03.1995

TE OGH 1993/10/28 10ObS195/93

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Entscheidung | OGH | 28.10.1993

RS OGH 1993/10/28 10ObS195/93, 10ObS41/95

Norm: ASGG §67 Abs1ASGG §76ASVG §408
Rechtssatz: Stirbt der Leistungswerber vor Zustellung des Bescheides, ist die Klage gegen den gegen ihn erlassenen Bescheid vorerst unzulässig. Die Fortsetzungsberechtigten müßten im Verwaltungsverfahren die Erklärung abgeben, das Verfahren fortzusetzen. Eine Klage ist nur gegen den dann an sie zugestellten Bescheid zulässig. Entscheidungstexte 10 ObS 19... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1993

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