Norm
ASGG §67 Abs1Rechtssatz
Stirbt der Leistungswerber vor Zustellung des Bescheides, ist die Klage gegen den gegen ihn erlassenen Bescheid vorerst unzulässig. Die Fortsetzungsberechtigten müßten im Verwaltungsverfahren die Erklärung abgeben, das Verfahren fortzusetzen. Eine Klage ist nur gegen den dann an sie zugestellten Bescheid zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085593Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_010OBS00195_9300000_002