RS OGH 1993/10/28 10ObS195/93, 10ObS41/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

ASGG §67 Abs1
ASGG §76
ASVG §408

Rechtssatz

Stirbt der Leistungswerber vor Zustellung des Bescheides, ist die Klage gegen den gegen ihn erlassenen Bescheid vorerst unzulässig. Die Fortsetzungsberechtigten müßten im Verwaltungsverfahren die Erklärung abgeben, das Verfahren fortzusetzen. Eine Klage ist nur gegen den dann an sie zugestellten Bescheid zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085593

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_010OBS00195_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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