Norm
ASGG §67 Abs2Rechtssatz
Stirbt der Versicherte oder Anspruchswerber nach der Zustellung des Bescheides an ihn während des Laufes der für die Klage hiefür vorgesehenen Frist des § 67 Abs 2 ASGG, so treten die Unterbrechungswirkungen ebenfalls ein; diesfalls ist die Klage mit der Wirkung des Verfahrens durch einen Fortsetzungsberechtigten zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085652Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_005