Begründung: Mit der am 3. 3. 2000 zur Post gegebenen Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung einer Integritätsabgeltung in der gesetzlichen Höhe samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1990. Das Erstgericht hat die vorliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge geg... mehr lesen...