Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dipl.Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 2000, GZ 23 Rs 62/00i-16, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Mai 2000, GZ 34 Cgs 40/00t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit der am 3. 3. 2000 zur Post gegebenen Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung einer Integritätsabgeltung in der gesetzlichen Höhe samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1990.
Das Erstgericht hat die vorliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Erstgericht hat die vorliegende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht der klagenden Partei, der vorliegende Revisionsrekurs sei "jedenfalls" zulässig, ist verfehlt.
In Sozialrechtssachen sind die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1, Abs 2 Z 1, 1a und 2 und Abs 2a ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß (§ 47 Abs 1 ASGG). Bei der Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (vgl SSV-NF 8/1), weshalb § 47 Abs 2 ASGG hier nicht gilt. Die rekursgerichtliche Bestätigung der aus formellen Gründen erfolgten Zurückweisung der Klage auf Zahlung einer Integritätsabgeltung ohne Sachentscheidung ist daher (anders als in den Fällen 10 ObS 231/98p und 10 ObS 347/99y; siehe RIS-Justiz RS0110613) nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.In Sozialrechtssachen sind die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG). Bei der Integritätsabgeltung nach Paragraph 213 a, ASVG handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vergleiche SSV-NF 8/1), weshalb Paragraph 47, Absatz 2, ASGG hier nicht gilt. Die rekursgerichtliche Bestätigung der aus formellen Gründen erfolgten Zurückweisung der Klage auf Zahlung einer Integritätsabgeltung ohne Sachentscheidung ist daher (anders als in den Fällen 10 ObS 231/98p und 10 ObS 347/99y; siehe RIS-Justiz RS0110613) nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt.
Die Frage, ob es sich bei dem näher festgestellten Schreiben der beklagten Partei vom 4. 2. 2000 um einen die Klagemöglichkeit eröffnenden Bescheid handelt, wurde von den Vorinstanzen unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (zB SSV-NF 5/36 mwN) ohne Verkennung der Rechtslage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verneint.
Es ändert auch nichts am Ergebnis, ob es sich bei dem schließlich erlassenen Bescheid vom 6. 6. 2000 um eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren oder um eine (verfahrensrechtliche) Formalentscheidung handelt (vgl Kuderna, ASGG**2 442 § 67 Anm 3), weil der Schluss der Verhandlung erster Instanz am 16. 5. 2000 erfolgte und an diesem Tag die für eine Säumnisklage erforderliche Frist von sechs Monaten (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG), die mit Antrag vom 9. 12. 1999 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen war.Es ändert auch nichts am Ergebnis, ob es sich bei dem schließlich erlassenen Bescheid vom 6. 6. 2000 um eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren oder um eine (verfahrensrechtliche) Formalentscheidung handelt vergleiche Kuderna, ASGG**2 442 Paragraph 67, Anmerkung 3), weil der Schluss der Verhandlung erster Instanz am 16. 5. 2000 erfolgte und an diesem Tag die für eine Säumnisklage erforderliche Frist von sechs Monaten (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG), die mit Antrag vom 9. 12. 1999 begonnen hatte, noch nicht abgelaufen war.
Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten (vgl SSV-NF 5/24; dazu H. Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 298, 361 f). Die klagende Partei beachtet auch nicht, dass den Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung zusteht (Kodek in Rechberger ZPO**2 § 194 Rz 2 mwN).Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten vergleiche SSV-NF 5/24; dazu H. Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 298, 361 f). Die klagende Partei beachtet auch nicht, dass den Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung zusteht (Kodek in Rechberger ZPO**2 Paragraph 194, Rz 2 mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E59955 10C03070European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00307.00W.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_010OBS00307_00W0000_000