Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter W*****, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die bekla... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Erika Helscher in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang A*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Siegli... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht ist von der völlig einheitlichen Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche Normen zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG von amtswegen zu ermitteln sind, jedoch nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, nicht abgewichen (vgl RIS-Justiz RS0085629 mzwN etwa SZ 60/192; DRdA 1993, 463 [Grillberger] ua; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 260). Das Berufungsgericht ist von der völlig einheitlichen Rechtsp... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 5. August 1974 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. April 1988 (Beilage A=2/1) kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 27. Mai 1988 auf und forderte die Beklagte gleichzeitig auf (Beilage B=2/2), die ihm für Februar bis März 1988 zustehenden Überstundenzuschläge - es handelte sich um Zuschläge für Nachtstunden (wegen Beginns der Arbeitszeit vor 6 Uhr früh) - bis spätestens 6. Mai 1988 nachzuverrechnen und auf ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bei der S*** B*** MBH in Wien als Maurer beschäftigt. Mit Beschluß vom 17. Juni 1986 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 8.000,-- sA (SZ 59/216). Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe den Beklagten diesen Betrag noch nach der Konkurseröffnung gezahlt. Gemäß § 30 Abs 1 KO sei diese Zahlung unwirksam. Für den F... mehr lesen...
Norm: ASGG §43
Rechtssatz: Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist zwar von Amts wegen zu ermitteln, er kann aber die zur Klarstellung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. Entscheidungstexte 9 ObA 314/88 Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 314/88 Veröff: SZ 62/15 = ZAS 1989/23 S 177 (Fink) 9 ObA 268/92 Entschei... mehr lesen...
Norm: ASGG §43
Rechtssatz: Der Inhalt kollektivvertraglicher Normen ist zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln, doch setzt dies voraus, dass sich eine Partei darauf beruft. Entscheidungstexte 9 ObA 45/87 Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 45/87 Veröff: SZ 60/192 = GesRZ 1988,226 9 ObA 332/... mehr lesen...