TE OGH 2002/2/21 8ObA14/02w

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ursula G*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg ua Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Matthäus B*****, vertreten durch Mag. Karl-Heinz Voigt und Mag. Egon Lechner, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen 2.647,90 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2001, GZ 15 Ra 71/01f, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist von der völlig einheitlichen Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche Normen zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG von amtswegen zu ermitteln sind, jedoch nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, nicht abgewichen (vgl RIS-Justiz RS0085629 mzwN etwa SZ 60/192; DRdA 1993, 463 [Grillberger] ua; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 260).Das Berufungsgericht ist von der völlig einheitlichen Rechtsprechung, dass kollektivvertragliche Normen zwar gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ASGG von amtswegen zu ermitteln sind, jedoch nur dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, nicht abgewichen vergleiche RIS-Justiz RS0085629 mzwN etwa SZ 60/192; DRdA 1993, 463 [Grillberger] ua; Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 260).

Die Auslegung des Vorbringens von Parteien im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar. Wenngleich es nun zutrifft, dass die Ermittlung des Inhaltes kollektivvertraglicher Normen auch noch im Rechtsmittelverfahren von amtswegen zu erfolgen hat (vgl oben RIS-Justiz RS0085629 mwN) bezieht sich dies jedoch nur auf die Ermittlung des Inhaltes des Kollektivertrages. Das Vorbringen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Anwendung bestimmter kollektivvertraglicher Normen ergibt, unterliegt dem Neuerungsverbot, insbesondere wenn es sich um neue Einreden - hier der Behauptung eines kollekivvertraglichen Probemonats statt eines vertraglich vereinbarten Probemonats - handelt (vgl Kuderna aaO, 260 f). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft und liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die Auslegung des Vorbringens von Parteien im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar. Wenngleich es nun zutrifft, dass die Ermittlung des Inhaltes kollektivvertraglicher Normen auch noch im Rechtsmittelverfahren von amtswegen zu erfolgen hat vergleiche oben RIS-Justiz RS0085629 mwN) bezieht sich dies jedoch nur auf die Ermittlung des Inhaltes des Kollektivertrages. Das Vorbringen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Anwendung bestimmter kollektivvertraglicher Normen ergibt, unterliegt dem Neuerungsverbot, insbesondere wenn es sich um neue Einreden - hier der Behauptung eines kollekivvertraglichen Probemonats statt eines vertraglich vereinbarten Probemonats - handelt vergleiche Kuderna aaO, 260 f). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft und liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E64600 8ObA14.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00014.02W.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20020221_OGH0002_008OBA00014_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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