TE OGH 2007/2/22 8ObA106/06f

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter W*****, wider die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Kapp Rechtsanwalts GmbH in Seiersberg, wegen 9.467,03 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2006, GZ 7 Ra 80/06y-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger brachte in erster Instanz ausdrücklich vor, dass auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Anwendung zu finden habe. Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten nie bestritten. Auch in der Revision behauptet die Beklagte gar nicht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von der Anwendung des Kollektivvertrages ausgegangen sei. Die Beklagte meint lediglich, das Berufungsgericht habe die Anwendung des Kollektivvertrages „aktenwidrig festgestellt", obwohl das Erstgericht den Inhalt des Kollektivvertrages nicht erwähnt habe. Hat sich allerdings eine Partei auf kollektivvertragliche Normen berufen, ist der Inhalt dieser Normen auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln (RIS-Justiz RS0085629). Die gerügte Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E83408 8ObA106.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00106.06F.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20070222_OGH0002_008OBA00106_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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