Norm: ARHG §19 Z1MRK Art6 Abs1 II5cMRK Art6 VI3Auslieferungsvertrag Österreich - USA Art9
Rechtssatz: Ob die auszuliefernde Person trotz zeitweiliger Abwesenheit in einem nach den Kriterien des Art 6 EMRK fairen Verfahren schuldig erkannt wurde, die inhaltliche Antwort auf die in den Kompetenzbereich des Strafgerichtes fallende Frage also, hat am - grundrechtskonform interpretierten - österreichischen Strafverfahrensrecht anzuknüpfen. Wäre bei ... mehr lesen...
Norm: ARHG §11ARHG §19
Rechtssatz: Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe. Desgleichen steht der Auslieferung nicht entgegen, daß der Widerruf ohne Anhörung des Verurteilten in dessen Abwesenheit ausges... mehr lesen...
Norm: ARHG §19MRK Art6 V4MRK Art6 VI3MRK Art6 Abs1 II1b
Rechtssatz: Die dem Urteil nachfolgenden Entscheidungen einschließlich des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich des § 19 ARHG. Entscheidungstexte 12 Os 36/92 Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 36/92 Veröff: RZ 1993/75 S 210 14 Os 111/03 ... mehr lesen...