Norm
ARHG §19 Z1Rechtssatz
Ob die auszuliefernde Person trotz zeitweiliger Abwesenheit in einem nach den Kriterien des Art 6 EMRK fairen Verfahren schuldig erkannt wurde, die inhaltliche Antwort auf die in den Kompetenzbereich des Strafgerichtes fallende Frage also, hat am - grundrechtskonform interpretierten - österreichischen Strafverfahrensrecht anzuknüpfen. Wäre bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes ein in Österreich ergangener Schuldspruch nicht zu beanstanden, gilt dies auch im Verhältnis zum ersuchenden Staat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
USAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116268Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0140OS00008_0200000_002