Norm
ARHG §11Rechtssatz
Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe. Desgleichen steht der Auslieferung nicht entgegen, daß der Widerruf ohne Anhörung des Verurteilten in dessen Abwesenheit ausgesprochen wurde, eine Möglichkeit, die auch nach österreichischem Recht (§ 495 Abs 3 StPO) gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087088Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0120OS00036_9200000_001