RS OGH 1992/5/7 12Os36/92, 14Os111/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1992
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Norm

ARHG §11
ARHG §19

Rechtssatz

Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe. Desgleichen steht der Auslieferung nicht entgegen, daß der Widerruf ohne Anhörung des Verurteilten in dessen Abwesenheit ausgesprochen wurde, eine Möglichkeit, die auch nach österreichischem Recht (§ 495 Abs 3 StPO) gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 36/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 36/92
    Veröff: RZ 1993/75 S 210
  • 14 Os 111/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 111/03
    nur: Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087088

Dokumentnummer

JJR_19920507_OGH0002_0120OS00036_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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