Rechtssatz 1
Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Art 3 EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf Art 6 EMRK hinzukommt), sodass die diesbezügliche - "Vorrang" genießende - Auslieferungsentscheidung des Gerichts nach Ansicht des AsylGH in gegenständlichem Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt; eine Entscheidung des AsylGH, den BF in den ersuchenden Staat auszuweisen, würde wohl gar eine iSd § 13 ARHG unzulässige, faktische Vorwegnahme der Auslieferungsentscheidung bedeuten, sodass auch in dieser Hinsicht das Verfahren auszusetzen war. Hingegen hegt der AsylGH in Anbetracht der dargestellten Judikatur des OGH, wonach der Asylstatus der betroffenen Person das Auslieferungsverfahren nicht zu präjudizieren vermag bzw. in Anbetracht der in der Judikatur des OGH vorgenommenen Betonung, dass die EMRK eben kein Recht auf politisches Asyl im Konventionsstaat garantiere (so etwa OGH 08.07.2008, 14 Os 67/08x und OGH 01.04.2008, 11 Os 46/08m), keine Bedenken daran, die Asylentscheidung selbständig und ohne Abwarten der Auslieferungsentscheidung zu treffen.