Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte vom beklagten Arbeitsmarktservice, einem mit dem ArbeitsmarktserviceG BGBl 1994/313 idgF (AMSG 1994) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedertem "Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts", die Zahlung von 480.000 S sA sowie die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der schuldhaften Nichtvermittlung seiner geschiedenen Ehegattin (im Folgenden nur Schuldnerin) auf dem Arbeitsmarkt. Er habe gegen die Schuldnerin ti... mehr lesen...
Norm: AHG §1 CcAMSG §29AMSG §31
Rechtssatz: Die Uneinbringlichkeit der Forderung eines Gläubigers gegen einen arbeitssuchenden Schuldner mangels der Zwangsvollstreckung zugänglichen Einkommens ist keine vom Schutzzweck des AMSG 1994 umfasste Folge der unterbliebenen Vermittlung am Arbeitsmarkt eines Arbeitssuchenden durch das AMS. Entscheidungstexte 1 Ob 257/00a Entscheidungstext OGH... mehr lesen...