TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W211 2235939-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AlVG §29
AlVG §32
AlVG §33
AlVG §38
AlVG §47
AlVG §49
AlVG §6
AlVG §8
AMFG §6
AMSG §1
AMSG §25
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6

Spruch


W211 2235939-1/8E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„I. Die Datenschutzbeschwerde wird hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bzw. Verstöße gegen die DSGVO durch die Vorschreibung eines Kontrolltermins der mitbeteiligten Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages an die PVA am XXXX 2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Datenschutzbeschwerde abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie Verstöße gegen die Art. 5 und 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Arbeitsmarktservice Österreich (die mitbeteiligte Partei).

Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei ihre Daten im Zeitraum vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2019 ohne Rechtsgrundlage verarbeitet habe, da sie in diesem Zeitraum keine Partei gemäß § 8 AVG in einem Verwaltungsverfahren vor dem AMS gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX 2018 einen Antrag auf Notstandshilfe bei der mitbeteiligten Partei gestellt, den diese bescheidmäßig abgewiesen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 sei einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab XXXX 2018 angeordnet worden. Jedoch seien erst mit XXXX 2019 Zahlungen auf ihrem Konto eingelangt.

Von XXXX 2018 bis XXXX 2019 habe die Beschwerdeführerin somit keine Leistungen der mitbeteiligten Partei bezogen; trotzdem sei sie am XXXX 2018 von der mitbeteiligten Partei unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu einem Kontrolltermin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) geladen worden.

Am XXXX 2019 sei aufgrund von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Terminbuchung zu einer ärztlichen Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gemäß § 8 Abs. 2 AlVG erfolgt. Hierbei seien rechtswidrigerweise Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin verarbeitet worden.

Sodann sei der Beschwerdeführerin am XXXX 2019 aufgrund der Nichtwahrnehmung des Kontrolltermins am XXXX 2018 eine Niederschrift der Einvernahme einer Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei und eine mit XXXX 2019 datierte abermalige Ladung zu einem Kontrolltermin zugesandt worden. Die Verwendung der personenbezogenen Daten zur Erstellung dieser Unterlagen sei wiederum rechtsgrundlos erfolgt.

Weiter habe eine Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass eine am XXXX 2019 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfolgte Abfrage rückwirkend als Basis für Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit verwendet worden sei. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin keine Partei in einem Verfahren bei der mitbeteiligten Partei gewesen sei, sei auch diese Verarbeitung personenbezogener Daten rechtsgrundlos erfolgt.

Am XXXX 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Mitteilung der mitbeteiligten Partei gemäß § 24 AlVG erhalten, in der ihr die Nichteinhaltung des Kontrolltermins am XXXX 2018 vorgeworfen worden sei. Am XXXX 2019 habe die mitbeteiligte Partei überdies einen Bescheid erlassen, in dem die Einstellung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin aufgrund der Versäumung des Kontrolltermins angeordnet worden sei.

Vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen seien auch diese Verarbeitungen der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin rechtsgrundlos erfolgt. Am XXXX 2019 habe die Beschwerdeführerin eine weitere Ladung der mitbeteiligten Partei zu einem Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG erhalten.

2. Nach Aufforderung durch die Datenschutzbehörde brachte die mitbeteiligte Partei mit Stellungnahme vom XXXX 2020 soweit wesentlich dazu vor, dass sie in Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und des § 25 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) zulässigerweise personenbezogene Daten verarbeite, um ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechen zu können. Die diesbezügliche Datenverarbeitung sei im Sinne der DSGVO und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen somit rechtmäßig und entspreche auch dem Zweck der Vormerkung bei der mitbeteiligten Partei. Im konkreten Fall erfolge die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei im gesamten Zeitraum ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der der mitbeteiligten Partei gesetzlich übertragenen Aufgaben, wobei der Existenzsicherung in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukomme und damit im Zusammenhang die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Die mitbeteiligte Partei sei nicht nur zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet.

Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass die mitbeteiligte Partei nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung (AIVG und AVG-Parteistellung iSd § 8 AVG), sondern auch in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sei, in der Kundinnen und Kunden keine Parteistellung hätten. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Personen, die von der mitbeteiligten Partei lediglich beraten und betreut würden (ohne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen) und z.B. diverse Förderungen erhalten oder lediglich bei der Arbeitssuche unterstützt würden, fände sich die gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der Daten in § 25 AMSG in Verbindung mit den §§ 29ff AMSG sowie in § 6 AMFG. Das bedeute, dass die mitbeteiligte Partei nicht nur dann eine rechtliche Grundlage zur Verarbeitung von Daten betroffener Personen habe, wenn diese Partei eines anhängigen Verwaltungsverfahrens seien.

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit XXXX 2018 laufend im Bezug von Notstandshilfe, auch wenn ihr der Bezug erst rückwirkend durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zuerkannt worden sei. Alleine dadurch ergebe sich für die mitbeteiligte Partei die gesetzliche Legitimation, die Daten der Beschwerdeführerin zu verarbeiten. Da es im Rahmen von Vormerkungen und auch Antragsabweisungen (aufgrund der vorgesehenen Rechtsmittel) zur nachträglichen Gewährung einer Leistung nach dem AIVG bzw. zu nachträglichen Bezugskorrekturen kommen könne, sei es wichtig, etwaige sich auch bei nachträglichen Korrekturen allenfalls auswirkende ,,Bezugseinstellungen" und sonstige für den Leistungsbezug maßgebliche Umstände a priori zu dokumentieren.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden wäre, sei eine gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung der Daten gegeben gewesen, weil es sich dabei um den Abschluss zweier Rechtsmittelverfahren, die die Beschwerdeführerin gegen zwei Bescheide angestrengt habe, gehandelt habe. Käme man zum Schluss, dass diese Daten nicht mehr verarbeitet werden hätten dürfen, hätte die mitbeteiligte Partei keine Möglichkeit gehabt, den Abschluss dieser außerordentlichen Rechtsmittelverfahren im Datensatz der Beschwerdeführerin zu erfassen.

Die Beschwerdeführerin wende sich auch gegen rechtswidrige Verwaltungsverfahrensschritte in Anwendung der materiellrechtlichen Regelungen des AIVG. Es sollte jedoch nicht möglich sein, über den Weg des Datenschutzrechts einen weiteren Rechtszug in Fragen der Materienrechte zu eröffnen.

Zum Vorwurf, die Vorschreibung der Kontrollmeldung am XXXX 2018 sei nicht rechtens gewesen, weshalb die Daten der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage und ohne rechtmäßigen Zweck verarbeitet worden seien, sei einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Vorschreibung der Kontrollmeldung anlässlich der Antragsrückgabe persönlich, also noch vor der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und somit zu einem Zeitpunkt, wo noch nicht klar gewesen sei, dass der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei, ausgefolgt worden sei. Andererseits sei die rechtswidrige Vorschreibung eines Kontrolltermins nicht gleichzusetzen damit, dass somit auch das Verarbeiten der Daten der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig gewesen sei, weil sich die Verarbeitung der Daten von Kunden und Kundinnen aus dem AMSG ableite. Daten der Beschwerdeführerin, die aufgrund der Vorschreibung der Kontrollmeldung verarbeitet worden seien, wären auch aufgrund des § 25 AMSG verarbeitet worden, da die Einladung der Kunden und Kundinnen zu persönlichen Beratungsgesprächen der Betreuung der Kunden und Kundinnen diene.

Mit Abgabe ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2018 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG Partei eines Rechtsmittelverfahrens geworden, weshalb die Verarbeitung ihrer Daten rechtmäßig gewesen sei, weil sonst weder das Beschwerdevorbringen noch der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt geprüft werden hätte können.

Der Notstandshilfeantrag der Beschwerdeführerin sei abgewiesen worden, weil sie sich geweigert habe, sich gemäß § 8 Abs. 2 AIVG ärztlich untersuchen zu lassen, und daher nicht festgestellt werden habe können, ob die Beschwerdeführerin eine Voraussetzung zum Bezug der Notstandshilfe, nämlich die Arbeitsfähigkeit, erfüllt habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 sei der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2018 über die Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe aufgehoben worden, womit die Beschwerdeführerin wieder Partei im Verfahren vor der mitbeteiligten Partei gewesen sei.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei ihr Leistungsbezug aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrolltermins am XXXX 2018 eingestellt worden. Dies impliziere grundsätzlich die Zuerkennung der Notstandshilfe, weil nur dann ein Bezug eingestellt werden könne, wenn überhaupt ein Bezug vorhanden sei. So sei der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom XXXX 2019 mitgeteilt worden, dass sie ab XXXX 2018 Anspruch auf Notstandshilfe habe, und es sei ab XXXX 2019 die Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX 2018 bis XXXX 2018 erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2019 sei die Einstellung der Notstandshilfe mit XXXX 2018 aufgehoben worden.

Wenn die Beschwerdeführerin moniere, dass die mitbeteiligte Partei unrichtig personenbezogene Daten von ihr verarbeitet habe, weil sie zu keiner Zeit behauptet habe, gesundheitliche Einschränkungen zu haben, welche eine nachfolgende arbeitsmedizinische und berufskundliche Begutachtung bei der PVA erforderlich mache, sei dem entgegenzuzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst im Jänner 2017 eine Aufenthaltsbestätigung des Universitätsklinikums XXXX übermittelt habe. In der Folge habe sie mehrere Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vorgelegt und auch keine Termine mit der Begründung, arbeitsunfähig zu sein, eingehalten. Die mitbeteiligte Partei habe in Vollziehung des AIVG bei jedem/jeder Bezieher_in zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorlägen, dazu gehöre auch die Prüfung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AIVG) als ein Bezugserfordernis von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Ergäben sich daher Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Kunden oder einer Kundin, seien entsprechende Erhebungen zur Klärung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie, nachdem die Geldleistung der Notstandshilfe erst mit XXXX 2019 auf ihrem Konto eingelangt sei, erst ab XXXX 2019 wieder Partei eines Verfahrens bei der mitbeteiligten Partei gewesen sei, sei falsch. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin durch die rückwirkende (und für 52 Wochen ununterbrochene) Zuerkennung der Notstandshilfe laufend Partei iSd § 8 AVG gewesen sei, sei ab Einbringung ihrer Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid des AMS vom XXXX 2019 ein Rechtsmittelverfahren gelaufen, das mit der Aufhebung des Einstellungsbescheides am XXXX 2019 geendet habe, und somit der ,,normale" Bezug wiederhergestellt worden sei.

Schließlich wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass bei der Datenschutzbehörde ein weiteres Verfahren zur Zl XXXX anhängig sei.

3. Die Beschwerdeführerin replizierte auf dieses Vorbringen mit Stellungnahme vom XXXX 2020, worin sie im Wesentlichen ihre in der Datenschutzbeschwerde enthaltenen Ausführungen wiederholte und ergänzend darauf hinwies, dass sie eine gesonderte Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen der Anordnung des Kontrolltermins am XXXX 2018 eingebracht habe.

Soweit die mitbeteiligte Partei ausführe, dass die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eine gesetzliche Verpflichtung darstelle, und sich daraus der Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ergebe, verweise die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Zl. 2006/08/172, wonach Voraussetzung für die Anordnung eines Kontrollmeldetermins nach § 49 AlVG der Leistungsbezug sei. Sie habe jedoch im Zeitraum vom XXXX 2017 bis XXXX 2019 nachweislich keine Leistungen bezogen.

Führe die mitbeteiligte Partei weiter aus, dass sie nicht nur im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sei, werde darauf hingewiesen, dass sie immer nur Notstandshilfe beantragt habe, und in diesem Fall die vertraglich geregelte „Vormerkung zur Arbeitssuche“ immer mit der Notstandshilfe gewährt bzw. entzogen werde. Auch sei der Beschwerdeführerin in mehreren Schreiben der mitbeteiligten Partei mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch auf die gesetzlich nicht geregelte Dienstleistung zur Arbeitssuche habe. Auch würden die von der mitbeteiligten Partei in diesem Zusammenhang genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht die Anordnung von Kontrollmeldeterminen und ärztlichen Untersuchungsterminen regeln.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2019 erst per XXXX 2019 die Leistung der Notstandshilfe rückwirkend gewährt worden und somit auch die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2020 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte soweit wesentlich aus, dass die Beschwerdeführerin übersehe, dass ihr bereits durch das Stellen des Antrages auf Notstandshilfe Parteistellung gemäß § 8 AVG zugekommen sei. Die mitbeteiligte Partei sei im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht nur gemäß § 49 Abs. 1 AlVG berechtigt Kontrollmeldetermine anzuordnen, sondern gemäß § 8 Abs. 2 AlVG auch berechtigt, zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eine entsprechende ärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die mitbeteiligte Partei Daten verarbeitet habe, ohne hierzu berechtigt zu sein, sei somit unbegründet.

Soweit die Beschwerdeführerin zudem moniere, dass die mitbeteiligte Partei rechtswidrige Verfahrensschritte in Anwendung des AlVG gesetzt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Datenschutzbehörde nicht berechtigt sehe, unter den Vorzeichen des Datenschutzes eine nachprüfende Kontrolle über die Verfahrensführung durch andere Verwaltungsbehörden auszuüben. Wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet seien, sei die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Nur wo eine Behörde in denkunmöglicher oder überschießender Weise Daten ermittle, die für den angestrebten gesetzlich vorgesehenen Zweck keinesfalls benötigt würden, verletze sie durch ihre Verfahrensführung das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall.

5. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Begehren darauf gerichtet sei, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert und festgestellt werde, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei für die mit XXXX 2019 erfolgte Zubuchung eines ärztlichen Untersuchungstermins gemäß § 8 Abs. 2 AIVG bei der PVA für XXXX 2019 und die damit verbundene Rückmeldung der PVA, sowie die Anordnung von Kontrollmeldeterminen gemäß § 49 Abs. 1 AIVG mit XXXX 2018 für XXXX 2018 und mit XXXX 2019 für XXXX 2019 rechtswidrig erfolgt sei.

Soweit die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid darauf hinweise, dass die mitbeteiligte Partei zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ermächtigt und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, berechtigt sei, soweit diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden würden, werde darauf hingewiesen, dass zwischen einer Parteistellung im Rahmen des Antragsprüfungsverfahrens und während des Rechtsmittelverfahrens unterschieden werden müsse. Aufgrund der Beendigung des Antragsverfahrens und der Beendigung des Geschäftsfalles mit XXXX 2018 mit der Ablehnung des Antrages auf Notstandshilfe habe somit keine rechtliche Grundlage für die weitere „Vormerkung zur Arbeitssuche“ bestanden und sei die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auch aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.

Schließlich wurde ausgeführt, dass durch die Zubuchung mit XXXX 2019 für den ärztlichen Untersuchungstermin am XXXX 2019 und die entsprechende Rückmeldung durch die PVA Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin entgegen den Vorgaben der DSGVO und des DSG verarbeitet worden seien. Sie habe nämlich erst mit der Auskunft der PVA gemäß Art. 15 DSGVO vom XXXX 2019 Kenntnis von der Zubuchung mit XXXX 2019 für den ärztlichen Untersuchungstermin XXXX 2019 und der gleichtägigen Rückmeldung der PVA erlangt.

Schließlich wurde angemerkt, dass die gesetzlichen Bestimmungen des AMSG nur taxativ die zu verarbeitenden Datenarten auflisten würden und daraus keine uneingeschränkte Möglichkeit zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die mitbeteiligte Partei abgeleitet werden könne. Die mitbeteiligte Partei trete auch bei der Anordnung von Kontrollmelde- und ärztlichen Untersuchungsterminen nach dem AlVG nicht in privatwirtschaftlicher, sondern in hoheitlicher Funktion auf. Diese genannten Anordnungen von Kontrollmeldeterminen würden zudem Art. 5 Abs. 1 DSGVO widersprechen.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte die belangte Behörde den Akt vor.

7. Mit Stellungnahme vom XXXX 2021 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits in früheren Eingaben gemachten Angaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Notstandshilfe. Am XXXX 2018 brachte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular bei der für sie zuständigen Beraterin ein. Das Antragsformular enthält eine Klausel, mit der sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt und das Arbeitsmarktservice beauftragte, ihr bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.

Im Rahmen dieses Betreuungsgesprächs wurde der Beschwerdeführerin ein Schriftstück mit der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG am XXXX 2018 persönlich ausgefolgt.

Mit Schreiben vom XXXX 2018 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ beendet werde.

Mit Untersuchungsauftrag vom XXXX 2019 beauftragte die mitbeteiligte Partei die PVA mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AlVG.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass die Auszahlung der Notstandshilfe aufgrund der Versäumung des Kontrolltermins am XXXX 2018 eingestellt werde.

Die Beschwerdeführerin stand am XXXX 2019 in einem aufrechten Leistungsbezug nach dem AlVG.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Aufhebung der Einstellung des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin ein neuer Kontrolltermin zugesandt werde, um die weitere Betreuung zwecks Jobsuche abzuklären.

Mit weiterem Schreiben vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am XXXX 2019 zugesandt. Das Schreiben enthält den Vor- und Nachnamen, das Geschlecht und die Wohnadresse der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zugestellt am XXXX 2020, sprach die Datenschutzbehörde unter anderem über die Vorschreibung eines Kontrolltermins der mitbeteiligten Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages durch diese an die PVA am XXXX 2019 sowie die damit behaupteterweise verbundene Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bzw. Verstöße gegen die DSGVO in der Sache ab und wies die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX 2019 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, die unter der Zl. W256 2232894-1 derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Mit verfahrensgegenständlicher Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 rügte die Beschwerdeführerin Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bzw. Verstöße gegen die DSGVO, wobei sie einerseits erneut auf die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins der mitbeteiligten Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages durch diese an die PVA am XXXX 2019 und andererseits darüber hinaus auch auf eine weitere Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins durch die mitbeteiligte Partei am XXXX 2019 verwies.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2018 bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Notstandshilfe stellte und das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular am XXXX 2018 bei der für sie zuständigen Beraterin einbrachte, ergeben sich aus den Angaben der Parteien. Die Feststellung zur im Antragsformular enthaltenen Klausel ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Kopie desselben (siehe Beilage 20 der Stellungnahme vom XXXX 2020).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 2018 ein Schriftstück mit der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG am XXXX 2018 persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien und der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie der Vorschreibung (siehe Beilage 3 der Datenschutzbeschwerde).

Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX 2018 mitteilte, dass die „Vormerkung zur Arbeitssuche“ beendet werde, ergibt sich aus der von der mitbeteiligten Partei im Laufe des Verfahrens vorgelegten Kopie des Schreibens (siehe Beilage 2 (1) der Stellungnahme vom XXXX 2020).

Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei die PVA mit Untersuchungsauftrag vom XXXX 2019 mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AlVG beauftragte, ergibt sich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie des Untersuchungsauftrages (siehe Beilage 4 der Datenschutzbeschwerde).

Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX 2019 mitteilte, dass die Auszahlung der Notstandshilfe aufgrund der Versäumung des Kontrolltermins am XXXX 2018 eingestellt werde, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie des Schreibens (siehe Beilage 12 der Datenschutzbeschwerde).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2019 in einem aufrechten Leistungsbezug nach dem AlVG stand, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin (siehe Beilagen 10, 13 der Datenschutzbeschwerde und Beilagen 24, 25 der Bescheidbeschwerde) und der mitbeteiligten Partei (siehe Beilage 3 (1) der Stellungnahme vom XXXX 2020) im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 (Zl. W255 2217637-1).

Demnach zeigt sich folgendes Bild: Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom XXXX 2018 wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2019 wurde der Bescheid vom XXXX 2018 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe vom XXXX 2018 gemäß § 7 und § 8 Abs.2 iVm § 38 AlVG auf Grund der fortbestehenden Weigerung, sich gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ärztlich untersuchen zu lassen, abgewiesen wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 wurde einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2019 wurde gemäß § 49 AlVG die Notstandshilfe mit XXXX 2018 eingestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2019 wurde die Einstellung der Notstandshilfe mit XXXX 2018 aufgehoben.

Es steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2019 in einem aufrechten Leistungsbezug nach dem AlVG stand. Daran vermag auch der Umstand, dass die tatsächliche Auszahlung durch die mitbeteiligte Partei erst am XXXX 2019 erfolgte (siehe Beilage 5 der Stellungnahme vom XXXX 2020) bzw. das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, dass die entsprechenden Zahlungen erst mit XXXX 2019 auf ihrem Konto eingelangt seien, nichts zu ändern.

Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX 2019 mitteilte, dass aufgrund der Aufhebung der Einstellung des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin ein neuer Kontrolltermin zugesandt werde, um die weitere Betreuung zwecks Jobsuche abzuklären, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie des Schreibens (siehe Beilage 15 der Datenschutzbeschwerde).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein ihren Vor- und Nachnamen, ihr Geschlecht und ihre Wohnadresse beinhaltendes Schreiben vom XXXX 2019 mit der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am XXXX 2019 zugesandt wurde, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Kopie des Schreibens (siehe Beilage 14 der Datenschutzbeschwerde).

Die Feststellungen, dass die Datenschutzbehörde bereits mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zugestellt am XXXX 2020, über die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins der mitbeteiligten Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages durch diese an die PVA am XXXX 2019 sowie damit verbundene Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bzw. Verstöße gegen die DSGVO in der Sache abgesprochen und die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX 2019 abgewiesen hat, sowie dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben hat, die unter der Zl. W256 2232894-1 derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergeben sich aus hg. Amtswissen.

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

§ 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lautet (in Auszügen):

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), lauten (in Auszügen):

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]

Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen […]

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); […]

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: […]

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; […]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; […]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) lauten (in Auszügen):
Allgemeines

Arbeitsmarktservice

§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.

(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.

Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:

a) Namen (Vornamen, Familiennamen), […]

c) Geschlecht, […]

e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, […]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten (in Auszügen):
Leistungen

§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt: […]

2. Notstandshilfe; [...]

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. […]

Ziel und Aufgabenerfüllung

§ 29. (1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,

1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten, […]
(4) Zu den Aufgaben des Arbeitsmarktservice gehört weiters auch die Förderung der Wiederbeschäftigung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen durch Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze und ergänzende bzw. vorbereitende Maßnahmen. Dabei ist besonders auf die individuelle Leistungsfähigkeit, den Auf- und Ausbau von auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu achten.

Dienstleistungen

§ 32. (1) Das Arbeitsmarktservice hat seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist. […]

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […]

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. […]

§ 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) lautet (in Auszügen):
Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten

§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind. […]

2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung am XXXX 2018 und XXXX 2019 von Schreiben mit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens und ihrer Adresse sowie durch die Erteilung des Untersuchungsauftrages an die PVA am XXXX 2019 in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt bzw. gegen die DSGVO verstoßen hat.

2.1. Zum am XXXX 2018 ausgehändigten Schreiben der mitbeteiligten Partei mit der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins und der Erteilung des Untersuchungsauftrages durch diese an die PVA am XXXX 2019:

In Bezug auf die monierten Verarbeitungen am XXXX 2018 und am XXXX 2019 ist im Lichte des Bescheids der DSB vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zu prüfen, ob nicht eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliegt:

Die Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot, in der durch einen Bescheid erledigten Sache noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen - gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Die Unwiederholbarkeit tritt gemäß § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG mit Erlassung des Bescheides ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, kann die Behörde von sich aus - sofern sie nicht von der Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG und § 69 Abs. 3 AVG Gebrauch macht - das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen. Wurde trotz Gleichbleibens der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen eine weitere Entscheidung in einer bereits entschiedenen Sache erlassen, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20f (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderrufbarkeit sowie die Unwiederhol-barkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des infrage stehenden Bescheides, das heißt, der im Bescheid getroffene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 23.04.2003, 2000/08/0040). Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw. muss.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085; 24.03.2011, 2007/07/0155; 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 22.11.2004; 2001/10/0035; 21.06. 2007, 2006/10/0093). Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536; vgl auch VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; 07.05.1997, 95/09/0203; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104).

Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Die Anordnung des § 68 AVG zielt ja gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwSlg 14.248 A/1995; VwGH 25. 04.2003, 2000/12/0055; 26.02.2004, 2004/07/0014; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050). Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100; VfSlg 19.269/2010; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014), und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 03.11.2004, 2004/18/0215; 12.09.2006, 2003/03/0279; 19.01.2010, 2009/05/0097; 20.05.2010, 2008/07/0104) (vgl. zu den vorstehenden Absätzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23ff (Stand 1.3.2018, rdb.at)).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Datenschutzbehörde bereits mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX , zugestellt am XXXX 2020, über die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins der mitbeteiligten Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages durch diese an die PVA am XXXX 2019 sowie die damit verbundene Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bzw. Verstöße gegen die DSGVO in der Sache abgesprochen.

Da die neuerlich eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 bzw. die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine neuen Tatsachen vorbrachte, ist von der Gleichheit der Rechtssache auszugehen.

Über die neuerlich eingebrachte Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 war hinsichtlich der Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins durch die mitbeteiligte Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages durch diese an die PVA am XXXX 2019 durch die Datenschutzbehörde (oder durch das Bundesverwaltungsgericht) nicht mehr inhaltlich zu entscheiden, da sich in der Rechts- oder Sachlage keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

Somit liegt im Beschwerdefall betreffend das Schreiben vom XXXX 2018 und den Auftrag vom XXXX 2019 eine „entschiedene Sache“ im Sinn des § 68 Absatz 1 AVG vor. Die Datenschutzbehörde wäre daher verpflichtet gewesen, die dem Verfahren zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG bzw. Verstöße gegen die DSGVO durch die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins durch die mitbeteiligte Partei am XXXX 2018 und die Erteilung des Untersuchungsauftrages an die PVA am XXXX 2019 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es war demnach eine entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.

2.2. Zum am XXXX 2019 übermittelten Schreiben der mitbeteiligten Partei mit der Vorschreibung eines (weiteren) Kontrollmeldetermins:

Die mitbeteiligte Partei ist gemäß § 1 Abs. 1 AMSG ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes. Trotz organisatorischer Gliederung der mitbeteiligten Partei in Bundes-, Landes- und Regionalorganisationen besitzen die Teilorganisationen der mitbeteiligten Partei keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Eigenschaft als datenschutzrechtliche Verantwortliche nur der mitbeteiligten Partei zukommt, nicht jedoch ihren Teilorganisationen (vgl. Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht [2010] Rz 3/33). Daraus folgt, dass gegenständlich nicht, so wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 angenommen, das AMS Wien, sondern das AMS Österreich als datenschutzrechtliche Verantwortliche und als mitbeteiligte Partei anzusehen ist, was von diesem auch nicht bestritten wurde.

Durch die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus dem staatlichen Verwaltungsapparat und die Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das AMS als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das AMSG haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach § 58 Abs 1 AMSG; soweit es nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es seiner Aufsicht nach § 59 Abs 1 AMSG.

Im Schreiben der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2019 wurden der Vor- und Nachname, das Geschlecht und die Wohnadresse der Beschwerdeführerin verarbeitet. Die verarbeiteten Daten der Beschwerdeführerin stellen ohne Zweifel personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO dar.

2.2.1. Zur vorgebrachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG:

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Das Recht auf Geheimhaltung beinhaltet einen umfassenden Schutz, der sich auf einen Ermittlungsschutz, Verarbeitungsschutz und Übermittlungsschutz bezieht. Jegliche Form der Datenverarbeitung (iSd Art 4 Z 2 DSGVO) ist damit vom Schutzbereich des § 1 Abs. 1 erfasst. Voraussetzung ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses. Dieses leitet sich primär aus der Achtung des Privat- und Familienlebens iSd umfassenden Verständnisses des Art 8 EMRK ab. Aber auch darüber hinaus bestehen zahlreiche Gründe, weshalb ein Geheimhaltungsinteresse an den personenbezogenen Daten bestehen kann. Geheimhaltungsinteressen können sich über den Bereich der eigenen Lebensführung hinaus auf alle Zusammenhänge beziehen, die eine natürliche Person betreffen. Die Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses gilt als eigenständiges Kriterium, wobei die Rechtsprechung im Zweifel von der Schutzwürdigkeit ausgeht. Die DSGVO enthält demgegenüber kein zusätzliches Schutzwürdigkeitskriterium; ebenso hätte die geplante Novelle zu § 1 DSG das Kriterium der Schutzwürdigkeit beseitigt. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses spielt die Frage, ob der Verwendungszweck diesem gegenüber überwiegt, keine Rolle. Für die Frage des Schutzbereichs sind derartige Überlegungen des Eingriffsvorbehalts irrelevant (Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 110f (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die im am XXXX 2019 übermittelten Schreiben enthaltenen Daten, nämlich ihren Vor- und Nachnamen, ihr Geschlecht sowie ihre Wohnadresse, der mitbeteiligten Partei durch Einbringung des ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars zu Kenntnis brachte. Eine Offenlegung dieser Daten durch das monierte Schreiben vom XXXX 2019 erfolgte ausschließlich gegenüber der Beschwerdeführerin selbst. Um besonders schutzwürdige Daten handelt es sich gegenständlich nicht. Auch wurde die Datenverarbeitung nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen. Eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK bzw. eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der tatsächlich verarbeiteten Daten kann vor diesem Hintergrund daher nicht erkannt werden.

Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG liegt daher verfahrensgegenständlich nicht vor.

2.2.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 DSGVO:

Auch wenn, wie zuvor dargelegt wurde, eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG gegenständlich nicht vorliegt, unterliegt eine Verarbeitung solcher Daten dennoch den Bestimmungen der DSGVO (siehe Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 5 (Stand 12.6.2018, rdb.at)). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2020 nicht ausschließlich auf das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG bezieht, sondern auch auf die Art. 5 und 6 DSGVO.

Art. 77 DSGVO, der das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde enthält, bedarf keiner Umsetzung in das nationale Recht und ermöglicht es, dass sich eine betroffene Person unmittelbar darauf gestützt an die Datenschutzbehörde wendet, wenn sie der Ansicht ist, dass durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Bestimmungen der DSGVO verletzt werden. Er normiert ein eigenständiges Recht auf Beschwerde, das nicht an formelle oder inhaltliche Vorgaben geknüpft ist. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Art. 77 DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verstöße gegen die Grundprinzipien des Art. 5 DSGVO und Verletzungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6, Art. 9 Abs 2 DSGVO) (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 8-12 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Die erfolgte Verarbeitung des Vor- und Nachnamens, des Geschlechts und der Wohnadresse der Beschwerdeführerin in dem am XXXX 2019 übermittelten Schreiben ist daher weiter anhand der Vorgaben der DSGVO zu prüfen:

Durch die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus dem staatlichen Verwaltungsapparat und die Übertragung der Arbeitsmarktverwaltung auf das AMS als eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch das AMSG haben sich die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nicht entscheidend geändert: Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach § 58 Abs. 1 AMSG; soweit es nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es seiner Aufsicht nach § 59 Abs. 1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) nach § 47 Abs. 1 AlVG ist hoheitlicher Natur; bei der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe werden behördliche Aufgaben erfüllt. Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. OGH 24.11.2015, 1Ob208/15t;30.01.2001, 1Ob257/00a).

Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin eine Kontrollmeldung gemäß § 49 Abs. 1 AlVG auch zum Zweck der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe nach § 33 Abs. 1 AlVG vorgeschrieben wurde, war die mitbeteiligte Partei jedenfalls im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig, weshalb die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO zu messen ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 AMSG ist das AMS zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten iSd DSG insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind unter anderem Namen (Vornamen, Familiennamen) (Z 1 lit. a), Geschlecht (Z 1 lit. c) und Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes (Z 1 lit. e) der Arbeitssuchenden.

Gemäß § 47 Abs. 2 AlVG sind Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der/die Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach dem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.

Damit bestehen iSd Rechtfertigungsgrundes des Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO für die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin ausreichend nachvollziehbare, präzise sowie zweckangemessene Rechtsgrundlagen. Diese wurde auch im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeführt, die im öffentlichen Interesse bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt lag.

Hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin ist auch der in Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO enthaltene Grundsatz der „Erforderlichkeit“ erfüllt:

Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur so weit zulässig, als dies für die Erreichung des damit verfolgten Zwecks erforderlich (notwendig [siehe den eh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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