Begründung: Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den angefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 31. Juli 1998, Z33.402/459-2/98, gemäß §57 AlVG iVm §68 Abs4 Z4 AVG für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Augus... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §19 Abs3 Z3VfGG §86VfGG §88AlVG §57AVG §68 Abs4 Z4
Leitsatz: Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung des
Beschwerdeführers infolge Nichtigerklärung des angefochtenen
Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde;
Kostenzuspruch
Rechtssatz: Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und ... mehr lesen...