TE Vfgh Beschluss 1998/9/28 B523/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AlVG §57
AVG §68 Abs4 Z4

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den angefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 31. Juli 1998, Z33.402/459-2/98, gemäß §57 AlVG iVm §68 Abs4 Z4 AVG für nichtig erklärt.

Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 19. August 1998 als klaglos gestellt im Sinne des §86 VerfGG.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B523.1998

Dokumentnummer

JFT_10019072_98B00523_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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