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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den angefochtenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 31. Juli 1998, Z33.402/459-2/98, gemäß §57 AlVG iVm §68 Abs4 Z4 AVG für nichtig erklärt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 19. August 1998 als klaglos gestellt im Sinne des §86 VerfGG.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Arbeitslosenversicherung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B523.1998Dokumentnummer
JFT_10019072_98B00523_00