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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; KostenzuspruchRechtssatz
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den angefochtenen Bescheid, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben wurde, mit Bescheid vom 31.07.98 gemäß §57 AlVG iVm §68 Abs4 Z4 AVG für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Arbeitslosenversicherung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B523.1998Dokumentnummer
JFR_10019072_98B00523_01