Entscheidungen zu § artikel2zu36c AlVG

Verwaltungsgerichtshof

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/19 2006/08/0309

Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 hat das Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse die Bemessung der vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Mai 2006 bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe von EUR 910,20 verpflichtet. Nach der Begründung: habe die neuerliche Überprüfung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers anhand der nachträglich vorgelegten Lohnbes... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.09.2007

TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/4 2003/08/0097

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 38 i.V.m. § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 1. Jänner 1998 bis 7. Juli 2000, vom 17. Juli 2000 bis 16. Dezember 2000 und vom 4. Jänner 2001 bis 28. Februar 2001 widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 21.973,10... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 04.08.2004

TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/20 96/08/0297

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden aus, für den Zeitraum vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. September 1995 werde die dem Beschwerdeführer gewährte Notstandshilfe "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer zum Rückersatz unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Gesamtbetrag von S 99.827,-- verpflichtet. In der Begründung: dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschw... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.12.2000

RS Vwgh 2000/12/20 96/08/0297

Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §36c;
Rechtssatz: Aus § 36c AlVG lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde dazu verpflichtet ist, die Ehegattin des Notstandhilfebeziehers zu einer Erklärung über das Vorliegen oder Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes aufzufordern. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996080297.... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.12.2000

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten