Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wird die Zuerkennung des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bezogenen Karenzurlaubsgeldes aufgrund einer verschwiegenen Tätigkeit für die Zeit vom 1. September 1996 bis 31. März 1997 widerrufen und ein Betrag von 39.326 S rückgefordert. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sei am 8. April 1997 in Ausübu... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktAlVG §25 Abs2StGG Art5
Leitsatz: Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch
verfassungswidrige Auslegung einer Bestimmung des AlVG betreffend die
Rückforderung des Arbeitslosengeldes bzw des Karenzurlaubsgeldes
Rechtssatz: Die belangte Behörde hat dem zweiten Satz des §25 Abs2 AlVG einen verfassu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Der Verwaltungsgerichtshof begehrt die Aufhebung des §25 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. 609/1977, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, und des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. 411 (über die Einstellung und Rückforderungen von Arbeitslosengeld, wenn der Empfänger bei einer nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice angezeigten Erwerbstätigkeit betreten wird), in eventu der Anführung der lit"a," des im ersten... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangAlVG §25 Abs2
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend den Ausschluß vom
Bezug des Arbeitslosengelds für die Dauer von acht Wochen nach
Beendigung einer nicht angezeigten (anzeigepflichtigen) Tätigkeit
mangels sachlicher Rechtfertigung; keine Bedenken ... mehr lesen...