Begründung: 1. §14 Arbeitslosenversicherungsgesetz (im folgenden: AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF lautet auszugsweise: "Anwartschaft §14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. ..." §15 AlVG lautet auszugsweise: "§15. (1) Die Ra... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragAlVG §15VfGG §62 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf
Aufhebung einer Wortfolge im AlVG betreffend die Verlängerung der
Rahmenfrist in bestimmten Fällen als Voraussetzung für die
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mangels Legitimation; bloß
potentielle Betroffenheit nicht ausreichend ... mehr lesen...