Entscheidungsgründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin war als freie Dienstnehmerin bei der Firma Sch. beschäftigt und schloss mit ihrem Dienstgeber eine - der Bestimmung des §11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (im Folgenden: AVRAG) entsprechende - Vereinbarung der Karenzierung ihres freien Dienstvertrages für die Dauer von einem Jahr, um ihre Dissertation fertig stellen zu können. Die Beschwerdeführerin trat mit 1. Oktober 2009 die vereinbarte Bildungskarenz an. ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktAlVG §1 Abs8, §26 Abs1, Abs5Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §1, §11ASVG §4 Abs4
Leitsatz: Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung von Weiterbildungsgeldim Rahmen der Bildungskarenz einer freien Dienstnehmerin
Rechtssatz: Keine Anwendung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG auf freie Dienstnehmer, d... mehr lesen...