Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung von Weiterbildungsgeldim Rahmen der Bildungskarenz einer freien DienstnehmerinRechtssatz
Keine Anwendung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG auf freie Dienstnehmer, daher auch keine Karenzierungsvereinbarung iSd §26 Abs1 AlVG. Nach der mit 01.01.08 erfolgten Gleichstellung freier Dienstnehmer, die für sie zu einer Gleichstellung auch hinsichtlich der Beitragspflicht führt, mit den übrigen Dienstnehmern (BGBl I 104/2007) und mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16207/2001) ist jedoch davon auszugehen, dass auch freie Dienstnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld haben.
Freie Dienstnehmer haben die Möglichkeit, eine Karenzierung zu Bildungszwecken im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts zu vereinbaren.
§26 Abs5 AlVG ist - auch im Hinblick darauf, dass in §11 Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG systematisch verfehlt sozialversicherungsrechtliche Regelungsinhalte aufgenommen wurden - verfassungskonform so zu verstehen, dass auch solche vertragliche Karenzierungsvereinbarungen "gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen" gleichzusetzen sind.
Keine Bedenken daher gegen §26 Abs1 AlVG.
Verfassungswidrige Gesetzesauslegung jedoch im angefochtenen Bescheid, dass freien Dienstnehmern kein Weiterbildungsgeld gebührt, da diese Dienstverhältnisse weder in den Anwendungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG noch unter sonstige bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften fallen.
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag,Sozialversicherung, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B340.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012