RS OGH 1988/9/6 6Ob636/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

NTG §13 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 2 NTG ist dahin zu verstehen, daß der Notar eine Urkunde zurückbehalten darf, wenn die für die Verfassung oder Erwirkung dieser Urkunde aufgelaufenen Gebühren nicht bezahlt sind. Ein Recht, Urkunden zurückzuhalten, bis die für andere Tätigkeiten aufgelaufenen Gebühren beglichen sind, steht dem Notar hingegen nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070820

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0060OB00636_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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