Norm
NTG §13 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 2 NTG ist dahin zu verstehen, daß der Notar eine Urkunde zurückbehalten darf, wenn die für die Verfassung oder Erwirkung dieser Urkunde aufgelaufenen Gebühren nicht bezahlt sind. Ein Recht, Urkunden zurückzuhalten, bis die für andere Tätigkeiten aufgelaufenen Gebühren beglichen sind, steht dem Notar hingegen nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070820Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0060OB00636_8800000_001