Norm: ABGB §276 IeZPO §8ZPO §9ZPO §116 I
Rechtssatz: Die Bekämpfung der Kuratorbestellung gemäß § 116 ZPO ist Sache der Partei, die mit der Behauptung des Fehlens der Voraussetzungen die Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses beantragen und den Beschluß sodann mit Rekurs bekämpfen muß. Es kann die Bestellung des Abwesenheitskurators nur beim Pflegschaftsgericht, eines Verlassenschaftskurators beim Abhandlungsgericht, eines Masseverwalters... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IeZPO §8ZPO §9ZPO §116 I
Rechtssatz: Die Prüfung der gesetzlichen Vertretung einer Partei in einem Prozeßverfahren oder Exekutionsverfahren erstreckt sich in jenen Fällen, in welchen die Bestellung oder Abberufung des gesetzlichen Vertreters einem anderen Gericht obliegt, grundsätzlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses. Entscheidungstexte 3 Ob 9... mehr lesen...
Norm: ZPO §8ZPO §9ZPO §116ZPO §529 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die im Ehescheidungsverfahren durch einen Abwesenheitskurator vertretene Partei ist nicht deshalb im Verfahren unvertreten gewesen, weil der ordnungsgemäß geladene Kurator zur Streitverhandlung nicht erschienen ist. Entscheidungstexte 8 Ob 84/62 Entscheidungstext OGH 03.04.1962 8 Ob 84/62 ... mehr lesen...