Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Die Bekämpfung der Kuratorbestellung gemäß § 116 ZPO ist Sache der Partei, die mit der Behauptung des Fehlens der Voraussetzungen die Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses beantragen und den Beschluß sodann mit Rekurs bekämpfen muß. Es kann die Bestellung des Abwesenheitskurators nur beim Pflegschaftsgericht, eines Verlassenschaftskurators beim Abhandlungsgericht, eines Masseverwalters beim Konkursgericht usw angefochten werden. Ein anderes Gericht kann nur das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049294Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00095_7600000_001