Norm
ABGB §276 IeRechtssatz
Die Prüfung der gesetzlichen Vertretung einer Partei in einem Prozeßverfahren oder Exekutionsverfahren erstreckt sich in jenen Fällen, in welchen die Bestellung oder Abberufung des gesetzlichen Vertreters einem anderen Gericht obliegt, grundsätzlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049303Dokumentnummer
JJR_19760831_OGH0002_0030OB00095_7600000_002