Norm: ZPO §86a Abs1ZPO §86a Abs2GeO §58 Abs1
Rechtssatz: Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des § 58 Abs 2 GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs1ZPO §86a Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn? oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz,... mehr lesen...