Norm
ZPO §85 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn? oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung ? mit einem entsprechenden Aktenvermerk ? zu den Akten genommen werden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129051Im RIS seit
05.12.2013Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022