RS OGH 2018/1/31 14R83/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Norm

ZPO §86a Abs1
ZPO §86a Abs2
GeO §58 Abs1

Rechtssatz

Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des § 58 Abs 2 GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis nach § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO aufgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000897

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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