Norm
ZPO §86a Abs1Rechtssatz
Auch ein ganz oder teilweise unleserlicher Schriftsatz besteht im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO aus "unklaren" Ausführungen und lässt das Begehren nicht oder nur unzureichend erkennen, sodass eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich ist. Ein solcher Schriftsatz ist daher ungeachtet des § 58 Abs 2 GeO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen; in den Zurückweisungsbeschluss kann ein Hinweis nach § 86a Abs 1 zweiter bis vierter Satz ZPO aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000897Im RIS seit
15.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018