Begründung: Mit der am 17.4.2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den beklagten Parteien die Bezahlung von EUR 45.032,01 brutto s.A. Mit Schriftsatz vom 9.10.2008, vorgetragen in der Tagsatzung vom 13.10.2008, dehnte die Klägerin das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 495.620,17 brutto abzüglich EUR 87.255,02 netto samt gestaffelten Zinsen aus (ON 13 und 14). Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der erstbeklagten Partei am 20.1... mehr lesen...
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20. April 1964, 40 Nc .../64, ein Rechtsanwalt als Armenvertreter in der Person des Dr. Fritz H., später in der Person des Dr. Herwig E., bestellt. In dem gegen den Kläger anhängigen Entmündigungsverfahren 3 L .../65 des Bezirksgerichtes Döbling wurde mit Beschluß vom 8. November 1965 der Rechtsanwalt Dr. Erich U. zum vorläufigen Beistand des Klägers bestellt, sein Wirkungskreis laut Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März... mehr lesen...
Norm: EntmO §9ZPO §28 Abs1ZPO §28 Abs5ZPO §64 Abs3
Rechtssatz: Die Vertretung einer Partei durch einen Armenanwalt erübrigt sich, wenn ihr vorläufiger Beistand selbst Rechtsanwalt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 2/69 Entscheidungstext OGH 21.01.1969 8 Ob 2/69 Veröff: SZ 42/8 1 Ob 82/12h Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 82/12h A... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs3
Rechtssatz: Der Tod der armen Partei während des Verfahrens bewirkt keinesfalls ein Erlöschen der Bestellung des Armenanwaltes. Entscheidungstexte 6 Ob 109/68 Entscheidungstext OGH 24.04.1968 6 Ob 109/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036275 Dokumentnummer ... mehr lesen...