Norm
EntmO §9Rechtssatz
Die Vertretung einer Partei durch einen Armenanwalt erübrigt sich, wenn ihr vorläufiger Beistand selbst Rechtsanwalt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0035797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012