Norm: ZPO §64 Abs2ZPO §125ZPO §222 Abs1ZPO §225 Abs1ZPO §464 Abs2
Rechtssatz: Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die auf Zahlung von Lohn in der Höhe von 1500 S gerichtete Klage abgewiesen, weil es als erwiesen annahm, daß dem Kläger nur mehr ein Lohnanspruch von 20.62 S zustand, der aber durch Aufrechnung im Prozeß mit einer Gegenforderung von 600 S erloschen sei. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 17. Juni 1969 zugestellt. Am 23. Juni 1969 brachte der Kläger beim Erstgericht eine Berufung ein, in der er erklärte, gegen das Urteil vom 9. Juni 1969 des Arbeitsgerichts Wien Ber... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs2
Rechtssatz: Ein Gerichtsbeschluß, mit dem gesetzwidrig ohne Vorlage eines Armenrechtszeugnisses das Armenrecht bewilligt wurde, ist als ein von der zuständigen Stelle gesetzter staatlicher Hoheitsakt voll wirksam. Entscheidungstexte 4 Ob 103/69 Entscheidungstext OGH 13.01.1970 4 Ob 103/69 Veröff: Arb 8694 = ZAS 1970,221 (mit Anmerkung von Rechberger) = SZ ... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs2ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Partei, die Berufung ergreifen will, nicht nur den Antrag auf Bestellung des Armenvertreters, sondern auch das Armenrechtszeugnis bis zum Ablauf der Berufungsfrist dem Gericht vorgelegt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 243/60 Entscheidungstext OGH 22.06.1960 3 Ob 243/60 ... mehr lesen...