Norm
ZPO §64 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO ist nur anwendbar, wenn die Partei, die Berufung ergreifen will, nicht nur den Antrag auf Bestellung des Armenvertreters, sondern auch das Armenrechtszeugnis bis zum Ablauf der Berufungsfrist dem Gericht vorgelegt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036274Dokumentnummer
JJR_19600622_OGH0002_0030OB00243_6000000_001