Norm
ZPO §64 Abs2Rechtssatz
Ein Gerichtsbeschluß, mit dem gesetzwidrig ohne Vorlage eines Armenrechtszeugnisses das Armenrecht bewilligt wurde, ist als ein von der zuständigen Stelle gesetzter staatlicher Hoheitsakt voll wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0036263Dokumentnummer
JJR_19700113_OGH0002_0040OB00103_6900000_001