Begründung: Die klagende Partei hatte für ihren Motorsegler G 109, Werknummer 6031, bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (ABKL 1974) zugrundegelegt wurden. Nach Art. 3 der ABKL, der die Überschrift "Ausschlüsse" trägt, bietet der Versicherer unter anderem keinen Versicherungsschutz für Schäden, wenn die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften über das Halten, den Betrieb oder... mehr lesen...
Norm: VersVG §6 DZPO §603 Z4 E4c22
Rechtssatz: Ergibt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus den Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 16/78 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §6 DZPO §603 Z4 E4c22
Rechtssatz: Ergibt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus den Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 16/78 ... mehr lesen...