Norm
VersVG §6 DRechtssatz
Ergibt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus den Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043515Dokumentnummer
JJR_19780420_OGH0002_0070OB00016_7800000_001