RS OGH 1978/4/20 7Ob16/78 (7Ob17/78), 7Ob7/88, 7Ob2077/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1978
beobachten
merken

Norm

VersVG §6 D
ZPO §603 Z4 E4c22

Rechtssatz

Ergibt sich die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einem bestimmten Sachverhalt schon aus den Gesetz, so muß er nur diesen Sachverhalt behaupten und allenfalls den Klagsanspruch bestreiten. Bei vereinbarter Leistungsfreiheit muß hingegen der Versicherer auch die getroffene Vereinbarung behaupten und beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043515

Dokumentnummer

JJR_19780420_OGH0002_0070OB00016_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten