Index: 22/02 Zivilprozessordnung
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bZPO §594 Abs4VfGG §7 Abs1
Leitsatz: Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §594 Abs4 ZPO betreffend die Haftung eines Schiedsrichters wegen eines Schiedsverfahrens
Rechtssatz: Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ... mehr lesen...