RS Vfgh 2021/12/3 G178/2021

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ZPO §594 Abs4
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §594 Abs4 ZPO betreffend die Haftung eines Schiedsrichters wegen eines Schiedsverfahrens

Rechtssatz

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der angefochtene §594 Abs4 ZPO regelt die Haftung des Schiedsrichters lediglich für den Fall, dass dieser seine durch die Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der VfGH hegt gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Rsp des OGH geht hervor, dass es sich bei §594 Abs4 ZPO um keine abschließende Regelung der Haftung der Schiedsrichter handelt; in diesem Sinne haftet der Schiedsrichter - bei Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen - insbesondere auch, wenn der Schiedsspruch vom OGH nach §611 ZPO aufgehoben wurde. Andere Bestimmungen, aus denen sich eine Haftung des Schiedsrichters ergeben könnte, wie insbesondere §611 ZPO, wurden von der antragstellenden Partei nicht angefochten.

Entscheidungstexte

  • G178/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.12.2021 G178/2021

Schlagworte

Schiedsverfahren, VfGH / Parteiantrag, Haftung, Zivilprozess, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G178.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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