Norm: ZPO §582 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß nach § 582 Abs2 ZPO macht einen Rekurs gegen die Bestellung eines Schiedsrichters nach einem kontradiktorischen Außerstreitverfahren nicht unzulässig. Entscheidungstexte 2 R 272/96z Entscheidungstext OLG Linz 03.12.1996 2 R 272/96z European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Die Parteien haben am 29. 5. 1968 in S zur Durchführung der Bauarbeiten an der Ziller-Regulierung einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag abgeschlossen, wobei die "Besonderen Bedingungen" vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der Antragstellerin Dipl-Ing Othmar R und vom Antragsgegner eigenhändig unterfertigt wurden. Gestützt auf die "Allgemeinen Bedingungen" zu diesem Vertrage wurde der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO gestellt, da ein die vereinbarte Schieds... mehr lesen...
Norm: ZPO §582 Abs2
Rechtssatz: § 582 Abs 2 ZPO normiert den Rechtsmittelausschluß nur für eine über einen Bestellungsantrag meritorisch, also über die Auswahl der Person des Schiedsrichters ergehende Entscheidung, nicht aber für einen Beschluß, mit dem eine solche Erledigung, daß heißt die Bestellung eines Schiedsrichters, abgelehnt wird. Entscheidungstexte 7 Ob 156/69 Entscheidungst... mehr lesen...
Die beiden Teile haben ein Übereinkommen geschlossen, demzufolge der Antragsteller dem Antragsgegner einen Investitionskredit zur Verfügung zu stellen hat, wogegen der Antragsgegner dem Antragsteller den Alleinvertrieb seiner Erzeugnisse überläßt. Über Streitigkeiten aus diesem Vertrage soll ein Schiedsgericht entscheiden, in welches beide Teile einen Vertreter entsenden. Diese Vertreter sollen sich innerhalb einer Woche auf einen Vorsitzenden einigen. Da der Antragsgegner die Bestell... mehr lesen...