Norm
ZPO §582 Abs2Rechtssatz
§ 582 Abs 2 ZPO normiert den Rechtsmittelausschluß nur für eine über einen Bestellungsantrag meritorisch, also über die Auswahl der Person des Schiedsrichters ergehende Entscheidung, nicht aber für einen Beschluß, mit dem eine solche Erledigung, daß heißt die Bestellung eines Schiedsrichters, abgelehnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045040Dokumentnummer
JJR_19691015_OGH0002_0070OB00156_6900000_001