Norm: ZPO §571 Abs3ZPO §411 Ca
Rechtssatz: Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des § 411 ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek). Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 CaZPO §571 Abs3
Rechtssatz: Werden Einwendungen gegen die Kündigung mit der
Begründung: zurückgewiesen, daß ein Bestandvertrag nicht vorliege, kommt dem Ausspruch über das Nichtvorliegen eines Bestandvertrages materielle Rechtskraftwirkung nicht zu. Entscheidungstexte 5 Ob 137/63 Entscheidungstext OGH 18.04.1963 5 Ob 137/63 ... mehr lesen...