Norm
ZPO §411 CaRechtssatz
Werden Einwendungen gegen die Kündigung mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Bestandvertrag nicht vorliege, kommt dem Ausspruch über das Nichtvorliegen eines Bestandvertrages materielle Rechtskraftwirkung nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041385Dokumentnummer
JJR_19630418_OGH0002_0050OB00137_6300000_001