RS OGH 1987/5/26 1Ob615/87, 7Ob631/94, 1Ob69/17d

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ZPO §571 Abs3
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des § 411 ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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