Norm: ZPO §565
Rechtssatz: Unter den in den §§ 565, 566 ZPO genannten Urkunden kann das von einer Partei in einem anderen Rechtsstreit gemachte und protokollarisch beurkundete Zugeständnis, daß ihr die außergerichtliche Kündigung zugestellt worden sei, nicht verstanden werden. Entscheidungstexte 2 R 86/19 Entscheidungstext OGH 27.05.1919 2 R 86/19 Veröff: SZ 1/40 ... mehr lesen...